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Für die Überprüfung des Wärmeplans nach § 25 Absatz 1 des Wärmeplanungsgesetzes in Verbindung mit § 1 Absatz 1 der Sächsischen Wärmeplanungsverordnung erhalten Gemeinden
mit mehr als 100 000 Einwohnerinnen und Einwohnern einen Ausgleichsbetrag in Höhe von 5 388,80 Euro, erstmalig spätestens zum 1. Dezember 2031 und danach in jedem fünften Jahr,
mit mindestens 20 000, jedoch höchstens 100 000 Einwohnerinnen und Einwohnern einen Ausgleichsbetrag in Höhe von 5 388,80 Euro, erstmalig spätestens zum 1. Dezember 2033 und danach in jedem fünften Jahr,
mit mindestens 10 000, jedoch weniger als 20 000 Einwohnerinnen und Einwohnern einen Ausgleichsbetrag in Höhe von 2 694,40 Euro, erstmalig spätestens zum 1. Dezember 2033 und danach in jedem fünften Jahr, sowie
mit weniger als 10 000 Einwohnerinnen und Einwohnern einen Ausgleichsbetrag in Höhe von 1 886,08 Euro, erstmalig spätestens zum 1. Dezember 2033 und danach in jedem fünften Jahr.
Für die Überprüfung des Wärmeplans nach § 25 Absatz 3 des Wärmeplanungsgesetzes in Verbindung mit § 1 Absatz 2 der Sächsischen Wärmeplanungsverordnung erhalten Gemeinden in Abhängigkeit der Einwohnerinnen- und Einwohneranzahl die in Absatz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Ausgleichsbeträge, erstmalig spätestens zum 1. Dezember 2031 und danach in jedem fünften Jahr.
Die planungsverantwortliche Stelle ist verpflichtet, den Wärmeplan spätestens alle fünf Jahre zu überprüfen und die Fortschritte bei der Umsetzung der…
mit mehr als 100 000 Einwohnerinnen und Einwohnern den Ausgleichsbetrag nach Absatz 1 erstmalig spätestens zum 1. Dezember 2031 und anschließend höchstens…
mit mindestens 10 000, jedoch weniger als 20 000 Einwohnerinnen und Einwohnern erhalten einen Sockelbetrag in Höhe von 122 696,32 Euro sowie 0,76 Euro je…
Gemeinden, in denen mehr als 100 000 Einwohnerinnen und Einwohner gemeldet sind, erhalten für die Erstaufstellung der Wärmepläne insgesamt einen pauschalen…
Die Verteilung der Mittel für die Ersterstellung der kommunalen Wärmepläne für planungsverantwortliche Stellen, die nach § 3 Absatz 1 des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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