§ 4 SanOAAusbGVVerordnung über das Ausbildungsgeld für Sanitätsoffizier-Anwärterinnen und -Anwärter
§ 3 Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 3 bis 6, sowie die §§ 3a, 9, 9a, 10, 11, 12, 17a, 17b und 39 bis 41 des Bundesbesoldungsgesetzes gelten entsprechend.
§ 20 BBesGBundesbesoldungsgesetz
Die Ämter der Beamten und Soldaten und die Zuordnung der Ämter entsprechend ihrer Wertigkeit zu den Besoldungsgruppen sind in Anlage I Bundesbesoldungsordnungen…
§ 34 Abs. 1 SBesGSaarländisches Besoldungsgesetz (SBesG) Vom 13. Oktober 2021*
In den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 werden nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften neben dem als Mindestbezug gewährten Grundgehalt variable…
§ 24 Abs. 1 SBesGSaarländisches Besoldungsgesetz (SBesG) Vom 13. Oktober 2021*
1Die Ämter der Beamtinnen und Beamten und ihre Besoldungsgruppen werden in Besoldungsordnungen geregelt. 2§ 25 bleibt unberührt.
§ 2a Abs. 4 BAFlSBAÜbnGGesetz zur Übernahme der Beamten und Arbeitnehmer der Bundesanstalt für Flugsicherung
§ 4 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes gilt entsprechend.