§ 17 WStHAusbV
Prüfungsbereich Terrazzo- und Werksteintechnik
(1)
Im Prüfungsbereich Terrazzo- und Werksteintechnik soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
1.
Terrazzo- und Werksteinarten zu unterscheiden,
2.
Terrazzi und Werksteine herzustellen,
3.
Fugen herzustellen,
4.
Oberflächen zu bearbeiten und zu behandeln,
5.
Arbeitssicherheits-, Gesundheitsschutz- und Umweltschutzbestimmungen zu berücksichtigen und
6.
qualitätssichernde Maßnahmen einzubeziehen.
(2)
Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3)
Die Prüfungszeit beträgt 180 Minuten.