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In Hospizen soll ein Angebot von höchstens 16 Plätzen vorgehalten werden.
Die Zimmer sind in ihrer Größe und Ausstattung so zu gestalten, dass dort die Aufnahme von mindestens einer Besucherin oder einem Besucher möglich ist. Für Besucherinnen und Besucher soll zudem die Übernachtung in einem Gastzimmer ermöglicht werden.
Im Übrigen finden die §§ 6 bis 8 Anwendung.
In Hospizen sind nur Einzelzimmer zulässig.
In stationären Hospizen im Sinne von § 1a Absatz 2 des Saarländischen Wohn-, Betreuungs- und Pflegequalitätsgesetzes sind nur Einzelzimmer zulässig. Die Absätze…
Für Kurzzeiteinrichtungen und Hospize gelten die Bestimmungen des § 23 entsprechend.
Für Kurzzeiteinrichtungen und Hospize gelten die Bestimmungen des § 24 entsprechend.
Leistungsanbieterinnen und Leistungsanbieter in Gasteinrichtungen haben eine an der entsprechenden Zielgruppe orientierte personelle, bauliche und sonstige…
Die Einrichtung hat mindestens Aufenthalts-, Besuchs-, Behandlungs- und Wohnräume getrennt voneinander vorzuhalten. Stationen sind nach Möglichkeit in…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.