Gesetze
Gesetz wird geladen …
Der Anteil der Einzelzimmer soll mindestens 60 Prozent betragen. Bewohnerzimmer für mehr als zwei Personen sind unzulässig. In jeder Einrichtung mit Doppelzimmern muss ein Einzelzimmer zur vorübergehenden Nutzung durch eine Bewohnerin oder einen Bewohner vorhanden sein.
Bewohnerzimmer müssen mindestens einen Wohnschlafraum mit einer Wohnfläche von mindestens 14 Quadratmeter für Einzelzimmer und mindestens 20 Quadratmeter für Doppelzimmer umfassen. Die Anforderungen nach § 1 Absatz 3 sind zu berücksichtigen.
Bei der Gestaltung der Bewohnerzimmer soll den Wünschen und Bedürfnissen der Bewohnerinnen und Bewohner so weit wie möglich entsprochen werden. Dies gilt auch für die Verwendung eigener Möbel und sonstiger persönlicher Ausstattungsgegenstände; jedoch nicht, wenn begründete Sicherheitsbedenken hiergegen bestehen oder hierdurch Rechte oder berechtigte Interessen von Mitbewohnerinnen oder Mitbewohnern eingeschränkt werden.
Die Bewohnerzimmer dürfen nicht als Durchgangszimmer ausgelegt sein. Die Türen zu den Bewohnerzimmern müssen abschließbar und im Notfall von außen zu entriegeln sein.
In stationären Hospizen im Sinne von § 1a Absatz 2 des Saarländischen Wohn-, Betreuungs- und Pflegequalitätsgesetzes sind nur Einzelzimmer zulässig. Die Absätze 2 und 4 sowie § 3 gelten entsprechend. In jedem Hospiz soll mindestens ein separates Gästezimmer vorgehalten werden.