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Für Kurzzeiteinrichtungen und Hospize gelten die Bestimmungen des § 24 entsprechend.
Für die Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege gelten die Bestimmungen des § 24 Nummer 4 bis 6 entsprechend. Teil 3 Schlussbestimmungen
Für Kurzzeiteinrichtungen und Hospize gelten die Bestimmungen des § 23 entsprechend.
Die Bestimmungen des § 24 gelten entsprechend. Kapitel 3 Servicewohnen
die Umsetzung der individuellen Pflegeplanungen und der Förder- und Hilfepläne für die Nutzerinnen und Nutzer,
Für die Leistungsanbieterinnen und Leistungsanbieter in ambulanten Diensten gelten die Bestimmungen des § 24 Nummer 4 bis 6 entsprechend. Kapitel 5…
Für die Bestellung von Vertrauenspersonen in Gasteinrichtungen gilt § 22. Für deren Arbeit gelten die Regelungen der §§ 10 bis 13 und 19 Absatz 3 entsprechend.…
Anschrift der Unterkunft,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.