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Ordnungswidrig im Sinne des § 42 Absatz 1 Nummer 8 des Wohn- und Teilhabegesetzes handelt, wer als Leistungsanbieterin oder als Leistungsanbieter einer Einrichtung mit umfassendem Leistungsangebot, einer Gasteinrichtung oder einer anbieterverantworteten Wohngemeinschaft vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen § 13 Absatz 1 Satz 2 den Beirat, das Vertretungsgremium oder die Vertrauensperson oder entgegen § 31 Absatz 1 Satz 2 die Nutzerinnen -und Nutzerversammlung nicht über beabsichtigte Maßnahmen, die der Mitwirkung unterliegen, informiert,
entgegen § 13 Absatz 4 oder § 31 Absatz 4 Entscheidungen trifft oder Maßnahmen durchführt, ohne dass die Zustimmung des Beirates, des Vertretungsgremiums oder der Vertrauensperson oder nach einer Erörterung die Zustimmung der zuständigen Behörde vorliegt,
entgegen § 13 Absatz 2 oder § 31 Absatz 2 Anträge oder Beschwerden nicht oder nicht rechtzeitig beantwortet oder die Ablehnung nicht schriftlich begründet oder
Ordnungswidrig im Sinne des § 42 Absatz 1 Nummer 8 des Wohn- und Teilhabegesetzes handelt auch, wer als Leistungsanbieterin oder als Leistungsanbieter einer Einrichtung mit umfassendem Leistungsangebot vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen § 16 Absatz 3 keine Wahl zum Beirat durchführt,
entgegen § 16 Absatz 4 Sätze 2 und 3 der zuständigen Behörde die Wahl oder die Unmöglichkeit der Wahl eines Beirates nicht mitteilt.
entgegen §§ 16 Absatz 4, 17 Absatz 1 Satz 1 oder 2 oder 21 Absatz 6 Satz 1 oder 2 seiner Mitteilungs- oder Auskunftspflicht nicht, nicht richtig, nicht…
entgegen § 15, § 16 Absatz 2 oder § 17 eine vorgeschriebene Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig abgibt.
§ 1 Absatz 2 Satz 1 die erforderliche Erklärung nicht oder nicht rechtzeitig abgibt,
eine nach dieser Verordnung verbotene Handlung ohne eine Befreiung gemäß § 52 Absatz 1 Satz 2 oder 3 des Wasserhaushaltsgesetzes vornimmt oder eine…
entgegen § 17 Absatz 1 die Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig vornimmt, oder die Angaben nicht oder nicht rechtzeitig macht, oder die Nachweise nicht oder…
§ 5 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.