Erwägungsgrund 54 32018R1726
Soweit sie sich auf das SIS II und das VIS, das EES und ETIAS bezieht, stellt die vorliegende Verordnung für Island und Norwegen eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstaben A, B und G des Beschlusses 1999/437/EG des Rates genannten Bereich gehören. Soweit sich ihre Bestimmungen auf Eurodac und DubliNet beziehen, stellt die vorliegende Verordnung eine neue Maßnahme im Sinne des Übereinkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Kriterien und Regelungen zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in Island oder Norwegen gestellten Asylantrags dar. Vorbehaltlich des Beschlusses der Republik Island und des Königreichs Norwegen, die vorliegende Verordnung in nationales Recht umzusetzen, sollten dem Verwaltungsrat der Agentur daher Delegationen der Republik Island und des Königreichs Norwegen angehören. Die näheren Bestimmungen, die eine Teilnahme der Republik Island und des Königreichs Norwegen an den Tätigkeiten der Agentur ermöglichen, sollten in einer zusätzlichen Vereinbarung zwischen der Union und diesen Staaten festgelegt werden.