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Staatsangehörigen eines Staates im Sinne des § 2a, die eine berufliche Tätigkeit ausüben aufgrund einer Erlaubnis, für die eine Weiterbildung nach diesem Gesetz in Verbindung mit der Rechtsverordnung nach § 6 qualifiziert, sind auf Antrag für Zwecke der Dienstleistungserbringung in einem anderen Staat im Sinne des § 2a Bescheinigungen darüber auszustellen, dass
sie in einem Gesundheitsfachberuf mit einer Weiterbildung nach diesem Gesetz rechtmäßig niedergelassen sind und ihnen die Ausübung ihrer Tätigkeit nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist,
sie über die zur Ausübung der jeweiligen Tätigkeit erforderliche Weiterbildungsqualifikation verfügen und
keine berufsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen.