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Im Einzelfall erteilt die zuständige Behörde Angehörigen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes auf Antrag eine partielle Erlaubnis nach § 2 Absatz 2, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller ohne Einschränkungen im Herkunftsstaat zur Ausübung der Tätigkeit, für die die partielle Anerkennung begehrt wird, berechtigt ist, erforderliche Ausgleichsmaßnahmen einer vollständigen Weiterbildung gleichkämen und sich die berufliche Tätigkeit objektiv von der beruflichen Tätigkeit, für die eine vollständige Erlaubnis nach § 2 Absatz 2 erteilt würde, trennen lässt. Die Erlaubnis zum Führen einer Weiterbildungsbezeichnung gemäß § 2 Absatz 2 bezieht sich in diesem Falle auf die Bezeichnung der Weiterbildung im Herkunftsmitgliedstaat in deutscher Übersetzung. Die Erlaubnisinhaberin oder der Erlaubnisinhaber muss Patienten und anderen Dienstleistungsempfängern eindeutig den Umfang seiner beruflichen Tätigkeit angeben. Die partielle Erlaubnis nach Satz 1 kann verweigert werden, wenn zwingende Gründe des Allgemeininteresses, insbesondere die Gewährleistung der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit, entgegenstehen.