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Eine vor In-Kraft-Treten der Verordnung abgeschlossene oder begonnene Weiterbildung zur Lehrkraft in einem Gesundheitsfachberuf wird für eine Übergangsfrist von zwei Jahren nach In-Kraft-Treten der Verordnung auf Antrag anerkannt, wenn die Gleichwertigkeit im Sinne dieser Verordnung gegeben ist. Der Antrag ist beim Landesamt für Gesundheit und Verbraucherschutz zu stellen.