Gesetze
Gesetz wird geladen …
Eine vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung begonnene staatlich anerkannte Weiterbildung wird nach der bisher geltenden Vorschrift abgeschlossen und gilt als gleichwertig.
Für eine Übergangsfrist von zwei Jahren können Krankenschwestern, Krankenpfleger, Kinderkrankenschwestern, Kinderkrankenpfleger, Altenpflegerinnen und Altenpfleger auf Antrag beim Landesamt für Gesundheit und Verbraucherschutz die Erlaubnis zum Führen einer Weiterbildungsbezeichnung im Sinne dieser Verordnung erhalten, wenn sie nachweisen, dass sie an einer gleichwertigen Weiterbildung teilgenommen haben und diese bis spätestens zum Ende der Übergangsfrist mit einer Prüfung abgeschlossen haben.
Gleichwertige Anteile anderer Weiterbildungen können anerkannt werden.
Weiterbildungseinrichtungen, die vor In-Kraft-Treten dieser Weiterbildungsverordnung die staatliche Anerkennung erhalten haben, gelten für eine Übergangszeit von zwei Jahren weiterhin als anerkannt.