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Der Verbandsvorsteher beruft die Verbandsversammlung nach Bedarf, mindestens einmal im Jahr, ein; die Sitzungen der Verbandsversammlung sind nicht öffentlich. Die Satzung kann eine abweichende Regelung vorsehen.
Für die Beschlußfähigkeit und die Beschlußfassung der Verbandsversammlung gelten, soweit dieses Gesetz oder die Satzung nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder über die Ausschüsse; für die Beschlußfähigkeit genügt jedoch die Anwesenheit von einem Zehntel der Mitglieder.
Für das Stimmrecht der Mitglieder gelten § 13 Abs. 1 Satz 3 sowie Abs. 2, § 14 Abs. 6 zweiter Halbsatz und § 15 Abs. 2 Sätze 2 und 3 sowie Abs. 3 Satz 1 entsprechend, soweit die Satzung keine andere Regelung enthält.
Der Verbandsvorsteher oder bei seiner Verhinderung sein Vertreter leitet die Verbandsversammlung. Wenn er selbst Verbandsmitglied ist, hat er Stimmrecht.
Die oder der Vorsitzende des Verbandsrates leitet die Sitzungen der Verbandsversammlung. Die weiteren Mitglieder des Verbandsrates, der Vorstand und die…
Die oder der Vorsitzende des Verbandsrates leitet die Sitzungen der Verbandsversammlung. Die weiteren Mitglieder des Verbandsrates, der Vorstand und die…
Das Wahlverfahren, die Verpflichtung der oder des Vorsitzenden, ihrer oder seiner Stellvertretungen und deren Abberufung sowie Einzelheiten über die Sitzungen,…
Die oder der Vorsitzende des Verbandsrates leitet die Sitzungen der Verbandsversammlung. Die weiteren Mitglieder des Verbandsrates und der Vorstand sollen an…
Die oder der Vorsitzende des Verbandsrates lädt die Mitglieder des Verbandsrates unter Angabe der Tagesordnung mit mindestens zweiwöchiger Frist zu den…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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