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Hat der Verband keine Verbandsversammlung, obliegen deren Aufgaben einem Verbandsausschuß. Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Verbandsversammlung gelten für den Verbandsausschuß entsprechend, sofern dieses Gesetz keine abweichende Regelung trifft.
Die Verbandsmitglieder wählen die Mitglieder des Verbandsausschusses in durch die Satzung bestimmten Zeitabständen aus ihrer Mitte in einer Mitgliederversammlung; die Satzung kann ein anderes Wahlverfahren zulassen. Wiederwahl ist möglich. Die Satzung kann für jedes Mitglied des Verbandsausschusses einen ständigen Vertreter zulassen.
Der Verbandsausschuss besteht aus der oder dem Vorsitzenden der Verbandsversammlung als Vorsitzende oder Vorsitzender und elf weiteren Mitgliedern. Die…
Der Verbandsausschuss besteht aus der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden der Verbandsversammlung und sechzehn weiteren Mitgliedern. Für jedes Mitglied ist ein…
Für die Mitglieder des Verbandsausschusses sind stellvertretende Mitglieder nach der Vorschrift des Absatzes 2 zu bestellen.
1In der Verbandsversammlung ist jedes Verbandsmitglied durch seine gesetzliche Vertreterin oder seinen gesetzlichen Vertreter vertreten. 2Die…
§ 12 Absatz 1 und 2 wird wie folgt gefasst: „(1) Der Verbandsausschuss besteht aus der oder dem Vorsitzenden der Verbandsversammlung als Vorsitzende oder…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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