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Die gemäß § 2 Absatz 1 teilnehmenden Gemeinden und Gemeindeverbände schließen mit dem Land - vertreten durch das Ministerium für Finanzen und Europa - im Anschluss an die Erklärung nach § 2 eine Übernahmevereinbarung. Ein Muster der Übernahmevereinbarung ist dieser Verordnung als Anlage 3 beigefügt.
Die Übernahmevereinbarung enthält als Anlage eine Übersicht mit den zur Übernahme vorgesehenen Liquiditätskrediten und den zur Übernahme erforderlichen Angaben.
Die Übernahme der Liquiditätskredite erfolgt grundsätzlich chronologisch nach Fälligkeitsdatum. In Ausnahmefällen kann die Auswahl der vom Land zu übernehmenden Liquiditätskredite in beiderseitigem Einvernehmen von der chronologischen Fälligkeit abweichen.
Die Übernahme der Liquiditätskredite durch das Land erfolgt im Wege der befreienden Schuldübernahme nach § 414 Bürgerliches Gesetzbuch bei dem in der Übernahmevereinbarung genannten Kreditinstitut. Die Gemeinde oder der Gemeindeverband tilgt hierzu die in der Übersicht nach Absatz 2 aufgeführten Liquiditätskredite am Tag ihrer Fälligkeit und nimmt hierzu bis zur Höhe des Betrags nach § 3 Absatz 1 des Gesetzes über den Saarlandpakt taggleich ein Darlehen in derselben Höhe bei dem in der Übernahmevereinbarung genannten Kreditinstitut auf.
Die Übernahmevereinbarung regelt die von der Gemeinde oder dem Gemeindeverband gegenüber dem Ministerium für Finanzen und Europa zu erfüllende Nachweispflicht über die Tilgung der in der Übersicht nach Absatz 2 aufgeführten Liquiditätskredite sowie die Folgen einer Verletzung dieser Nachweispflicht.
Soweit aufgrund gegebener Fälligkeiten der in der Übersicht nach Absatz 2 zur Übernahme vorgesehenen Liquiditätskredite eine vollständige Übernahme des auf die jeweilige Gemeinde oder den Gemeindeverband entfallenden Kontingents an Liquiditätskrediten nach § 3 Absatz 1 des Gesetzes über den Saarlandpakt erst nach dem Jahr 2023 erfolgen würde, meldet die Gemeinde oder der Gemeindeverband im Rahmen des Kontingents der vom Land zu übernehmenden Liquiditätskredite weitere Liquiditätskredite, die die Gemeinde oder der Gemeindeverband auf der Grundlage von § 5 Absatz 1 des Gesetzes über den Saarlandpakt im Zeitraum bis zum Jahr 2023 aufnimmt.
Weisen die nach Absatz 6 gemeldeten Liquiditätskredite Fälligkeitsdaten auf, die den in der Anlage zur Übernahmevereinbarung vorgesehenen Liquiditätskrediten zeitlich vorausgehen, können diese abweichend von der Anlage zur Übernahmevereinbarung vorrangig übernommen werden. Infolgedessen entfallen aus der Übersicht gemäß Absatz 2 in gleichem Volumen zur Übernahme vorgesehene Liquiditätskredite mit dem spätesten Fälligkeitsdatum.
Das Ministerium für Finanzen und Europa kann in Ausnahmefällen im Einvernehmen mit der Gemeinde oder dem Gemeindeverband eine ergänzende Übernahmeregelung vereinbaren.