ZApprO — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 103 ZApprOWiederholungApprobationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen · Abschnitt 4, Unterabschnitt 2 § 102Jeder nicht bestandene Abschnitt der Eignungsprüfung kann jeweils zweimal wiederholt werden. § 102