§ 100 Abs. 4 BBGBundesbeamtengesetz
Eine nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeit ist ganz oder teilweise zu untersagen, wenn die Beamtin oder der Beamte bei ihrer Ausübung dienstliche…
§ 6 Abs. 1 SächsHNTVOSächsische Hochschulnebentätigkeitsverordnung
Die oder der Dienstvorgesetzte kann die Nebentätigkeit untersagen oder mit Auflagen versehen, wenn zu besorgen ist, dass sie dienstliche Interessen…
§ 8 Abs. 1 HSNtVOVerordnung über die Nebentätigkeit des beamteten wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an den staatlichen Hochschulen des Saarlandes (Hochschulnebentätigkeitsverordnung - HSNtVO) Vom 13. Dezember 2019
Die Nebentätigkeit kann ganz oder teilweise untersagt oder mit einer Auflage versehen werden, wenn zu besorgen ist, dass dienstliche Interessen beeinträchtigt…
§ 51 Abs. 2 LBG NRWGesetz über die Beamtinnen und Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen
Durch die Nebentätigkeit dürfen dienstliche Interessen nicht beeinträchtigt werden. Ergibt sich eine solche Beeinträchtigung, so ist die Nebentätigkeit ganz…
§ 49 Abs. 2 LBG NRWGesetz über die Beamtinnen und Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen
Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Nebentätigkeit dienstliche Interessen beeinträchtigen kann. Ein solcher Versagungsgrund liegt insbesondere vor, wenn…