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Die oder der Dienstvorgesetzte kann die Nebentätigkeit untersagen oder mit Auflagen versehen, wenn zu besorgen ist, dass sie dienstliche Interessen beeinträchtigt.
Wird eine Nebentätigkeit untersagt, soll der Beamtin oder dem Beamten eine angemessene Frist zur Abwicklung der Nebentätigkeit eingeräumt werden.
Bei Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern ist eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen durch eine oder mehrere Nebentätigkeiten in der Regel zu besorgen, wenn die Nebentätigkeiten in der Vorlesungszeit oder in Prüfungszeiten wöchentlich mehr als acht Stunden in Anspruch nehmen.
Wird eine Nebentätigkeit nach ihrer Aufnahme gemäß § 104 SächsBG ganz oder teilweise untersagt, ist dem Beamten eine angemessene Frist zu ihrer Abwicklung…
Eine als genehmigt geltende Nebenbeschäftigung ist zu untersagen, wenn ihre Ausübung dienstliche Interessen beeinträchtigt.
welche Nebentätigkeit zu untersagen ist,
Eine Nebentätigkeit ist ganz oder teilweise zu untersagen, soweit sie geeignet ist, dienstliche Interessen zu beeinträchtigen. Dies ist insbesondere der Fall,…
Die Nebentätigkeit kann ganz oder teilweise untersagt oder mit einer Auflage versehen werden, wenn zu besorgen ist, dass dienstliche Interessen beeinträchtigt…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter einer zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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