§ 30 Abs. 1 ZSKGGesetz über den Zivilschutz und die Katastrophenhilfe des Bundes
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach § 5 Abs. 4 Satz 1, § 10 Abs. 1, § 21 Abs. 4 oder § 22 Abs. 1…
§ 64 Abs. 1 ZAGGesetz über die Beaufsichtigung von Zahlungsdiensten
Ordnungswidrig handelt, wer einer vollziehbaren Anordnung nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, auch in Verbindung mit Satz 4, oder nach § 20 Absatz 1, 3 oder 4…
§ 17 Abs. 1 SanktDGGesetz zur Durchsetzung von wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahmen
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 zuwiderhandelt.
§ 14 Abs. 2 SFGGesetz Nr. 1040 über die Sonn- und Feiertage (Feiertagsgesetz - SFG) Vom 18. Februar 1976
Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer auf Grund des § 2 Abs. 2 Buchstabe a oder b erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt,…
§ 12 Abs. 1 AkkStelleGGesetz über die Akkreditierungsstelle
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach § 3 Absatz 1 Satz 1 zuwiderhandelt.