ZDG — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 58 ZDGDienstvergehenGesetz über den Zivildienst der Kriegsdienstverweigerer · Abschnitt 6 § 57§ 58a Ein Dienstleistender begeht ein Dienstvergehen, wenn er schuldhaft seine Pflichten verletzt.