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Die Erhebungsstellen haben die für die Durchführung der Erhebungen nach dem Zensusgesetz 2021 benötigten Erhebungsbeauftragten anzuwerben, auszuwählen, zu bestellen, auf die Wahrung des Statistikgeheimnisses und des Datengeheimnisses schriftlich zu verpflichten und über ihre Rechte und Pflichten zu belehren. Die Bestellung der oder des Erhebungsbeauftragten darf nicht erfolgen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die oder der Erhebungsbeauftragte die für die Durchführung der Erhebung erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. Hierzu darf die Erhebungsstelle personenbezogene Daten des Bewerbers verarbeiten, soweit dies zur Beurteilung der Zuverlässigkeit erforderlich ist. Wenn keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass schutzwürdige Interessen der betroffenen Person überwiegen, sind die Daten von den angefragten Stellen an die anfordernde Erhebungsstelle zu übermitteln. Eine solche Übermittlung hat grundsätzlich verschlüsselt zu erfolgen. Die für diese Zwecke erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 verarbeitet werden. Für die Auswahl und den Einsatz der Erhebungsbeauftragten gelten die Vorschriften des § 20 Absatz 1 und 3 des Zensusgesetzes 2021 in der Fassung der Änderung durch das Gesetz zur Verschiebung des Zensus in das Jahr 2022 und zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2675).
Zur Übernahme der ehrenamtlichen Tätigkeit als Erhebungsbeauftragte sind alle Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, verpflichtet. Zu befreien ist, wem eine solche Tätigkeit aus gesundheitlichen oder anderen wichtigen Gründen nicht zugemutet werden kann. Stehen Bundes- oder Landesbedienstete oder andere Personen als Erhebungsbeauftragte nicht zur Verfügung, benennen Gemeinden und Gemeindeverbände den Erhebungsstellen und dem Statistischen Amt auf Ersuchen Bedienstete und stellen sie, soweit erforderlich, für die Tätigkeit als Erhebungsbeauftragte frei; lebenswichtige Tätigkeiten öffentlicher Dienste dürfen nicht unterbrochen werden.
Die Erhebungsbeauftragten unterstehen bei den in Absatz 1 genannten Erhebungen dem Weisungsrecht der Erhebungsstelle. Die Erhebungsstellen betreuen die Erhebungsbeauftragten und beaufsichtigen ihre Tätigkeit.
Die Erhebungsstellen sind verpflichtet, die Erhebungsbeauftragten für die in Absatz 1 genannten Erhebungen nach den Vorgaben des Statistischen Amtes zu schulen, die Schulung und die ordnungsgemäße Aufgabenerledigung der Erhebungsbeauftragten zu dokumentieren und an das Statistische Amt zu übermitteln.
Die Erhebungsstellen dürfen insbesondere zur Zuweisung von Aufgabenpensen, zur Wahrnehmung der Kontrollfunktionen und zur Berechnung der Aufwandsentschädigungen personenbezogene Daten der Erhebungsbeauftragten speichern und mit Anschriften und Fallzahlen nach § 9 verknüpfen. Abschnitt 4 Ordnungswidrigkeiten, Vollstreckung, Kostenregelung, Inkrafttreten