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Für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 23 des Bundesstatistikgesetzes, soweit es sich um die Erfüllung der Auskunftspflichten nach § 23 Absatz 1 Satz 1, § 25 und § 26 des Zensusgesetzes 2021 in der Fassung der Änderung durch das Gesetz zur Verschiebung des Zensus in das Jahr 2022 und zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2675) handelt, sind nach Maßgabe des § 1 Absatz 4 Satz 2 die Körperschaften zuständig, bei denen Erhebungsstellen eingerichtet sind.