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Bei der Erhebung nach § 9 des Zensusgesetzes 2021 vom 26. November 2019 (BGBl. I S. 1851) in der Fassung der Änderung durch das Gesetz zur Verschiebung des Zensus in das Jahr 2022 und zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2675) übernehmen die Erhebungsstellen insbesondere Aufgaben im Rahmen der Feststellung der Auskunftspflicht, der Überprüfung und Klärung von Zweifelsfällen und der ersatzweisen Befragung von Bewohnerinnen und Bewohnern bei Antwortausfällen nach § 24 Absatz 4 des Zensusgesetzes 2021 in der Fassung der Änderung durch das Gesetz zur Verschiebung des Zensus in das Jahr 2022 und zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2675). Die ermittelten Angaben und die eingegangenen Erhebungsunterlagen übermitteln die Erhebungsstellen an das Statistische Amt.
Die Erhebungsstellen führen die Erhebungen nach den §§ 11 und 14 des Zensusgesetzes 2021 in der Fassung der Änderung durch das Gesetz zur Verschiebung des Zensus in das Jahr 2022 und zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2675) durch und haben dabei insbesondere
die Erreichbarkeit für mündliche, telefonische und schriftliche Anfragen von Auskunftspflichtigen und Erhebungsbeauftragten zu sichern,
die Anschriften auf Plausibilität und regionale Zugehörigkeit zu prüfen,
die Anschriften den einzelnen Erhebungsbeauftragten zuzurechnen (Bildung von Bezirken),
die Vorbegehung der Großanschriften zu koordinieren, die Organisationspapiere zu erstellen und die Erhebungsunterlagen bereitzustellen,
die zu Befragenden über die Erhebungen zu unterrichten und zur Auskunft aufzufordern, soweit Auskunftspflicht besteht,
erforderlichenfalls nach Maßgabe des § 1 Absatz 3 Satz 2 die Auskunftspflichtigen durch Heranziehungsbescheid zur Erfüllung der Auskunftspflichten aufzufordern,
erforderlichenfalls nach Maßgabe des § 1 Absatz 3 Satz 2 die Auskunftspflichten nach den Vorschriften des Saarländischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes durchzusetzen,
auftretende Unstimmigkeiten zu klären sowie unvollständig oder fehlerhaft ausgefüllte Erhebungsunterlagen durch Nachfrage bei den Befragten zu ergänzen und zu berichtigen,
die Entgegennahme der Erhebungsunterlagen von den Erhebungsbeauftragten sicherzustellen sowie die Auskunftseingänge zu registrieren,
notwendige Datenerfassungen und Plausibilitätsprüfungen durchzuführen, auftretende Unstimmigkeiten zu klären sowie unvollständig oder fehlerhaft ausgefüllte Erhebungsunterlagen zu korrigieren bzw. durch gezielte Nacherhebungen der nicht plausiblen Erhebungseinheiten zu ergänzen,
die Erhebungsunterlagen auf Vollzähligkeit und Vollständigkeit zu prüfen und innerhalb der vorgegebenen Fristen zur Abholung durch das Statistische Amt bereitzustellen,
die vollzählige Erfassung und vollständige Befragung der Erhebungseinheiten zu bestätigen und
die Aufwandsentschädigung der Erhebungsbeauftragten abzurechnen.
Die Erhebungsstellen führen die Wiederholungsbefragungen nach § 22 des Zensusgesetzes 2021 in der Fassung der Änderung durch das Gesetz zur Verschiebung des Zensus in das Jahr 2022 und zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2675) durch. Absatz 2 gilt entsprechend. Abschnitt 3 Erhebungsbeauftragte