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Die Vollstreckung von Auskunftspflichten nach dem Zensusgesetz 2021 in der Fassung der Änderung durch das Gesetz zur Verschiebung des Zensus in das Jahr 2022 und zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2675) gegen Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts ist nach Maßgabe der Bestimmungen des Saarländischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes zulässig.