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Das Land gewährt den Landkreisen, dem Regionalverband Saarbrücken und der Landeshauptstadt Saarbrücken für die mit diesem Gesetz verbundenen Mehrbelastungen einen finanziellen Ausgleich. Das Ministerium für Finanzen und Europa wird ermächtigt, das Nähere durch Rechtsverordnung zu regeln.
Die Kosten der Datenübermittlungen an das Statistische Amt werden nicht erstattet.