ZHG§10PrO — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 42 ZHG§10PrOPrüfungsordnung nach § 10 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde · VII. § 41Schlußformel Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. § 41