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Die Ausbildungsbehörde hat zwei Monate vor Abschluss des Vorbereitungsdienstes die Meldung der Anwärterin oder des Anwärters zur Laufbahnprüfung bei der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses einzureichen. Der Meldung sind beizufügen:
die Personaldaten mit Lebenslauf,
die in den §§ 14 bis 16 genannten Unterlagen,
eine abschließende Beurteilung darüber, ob die Anwärterin oder der Anwärter das Ziel des Vorbereitungsdienstes voraussichtlich erreichen wird.
Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet über die Zulassung der Anwärterin oder des Anwärters zur Prüfung und teilt die Entscheidung über die Ausbildungsbehörde der Anwärterin oder dem Anwärter mit.