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Die Ausbildungsbehörde hat spätestens zwei Monate vor Abschluss des Vorbereitungsdienstes die Meldung der Anwärterin oder des Anwärters zur Laufbahnprüfung bei der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses einzureichen. Der Meldung sind beizufügen:
die Personaldaten mit einer schriftlichen oder elektronischen Auskunft über die Führung der Anwärterin oder des Anwärters,
die in den §§ 11 bis 13 genannten Unterlagen.
Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet über die Zulassung der Anwärterin oder des Anwärters zur Prüfung und teilt ihre oder seine Entscheidung der Ausbildungsbehörde mit. Die Zulassung hängt von den allgemeinen beamtenrechtlichen Voraussetzungen und dem Nachweis der vorgeschriebenen Ausbildung ab.
Wird eine Anwärterin oder ein Anwärter zur Prüfung nicht zugelassen, legt der Prüfungsausschuss einen Ergänzungsvorbereitungsdienst von mindestens sechs Monaten fest.