Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit Vom 15. Juli 1994
(1)
(aufgehoben)
(2)
Für Konkursverfahren, deren Eröffnung vor dem 1. September 1994 beantragt worden ist, verbleibt es bei der bisherigen Zuständigkeit.
§ 13 ZivVZustV SL
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