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Folgende Vorbereitungsdienstverordnungen sind am Zentralen Lehrbereich einschlägig:
die Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes,
die Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei,
die Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes – Fachrichtung digitale Verwaltung und Cyber-Sicherheit –,
die Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes,
die Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes,
die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Wetterdienst des Bundes und
die Verordnung über den Aufstieg in den höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes über das Studium „Master of Public Administration“ an der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung.
Den laufbahnrechtlichen Prüfungsleistungen stehen gleich:
in Verwaltungsvorschriften geregelte Prüfungen zum Aufstieg durch fachspezifische Qualifizierung nach § 46 der Bundeslaufbahnverordnung sowie
Prüfungen nach der Verfahrensordnung des Bundespersonalausschusses über die Feststellung der Befähigung der anderen als Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber für die Laufbahn des gehobenen technischen Verwaltungsdienstes des Bundes (Verwendungsbereich Informationstechnik), die den Lehrgang „Andere Bewerberinnen und Bewerber für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst des Bundes (Verwendungsbereich Informationstechnik)“ absolviert haben.
die Laufbahnprüfung,
Nehmen Beamtinnen und Beamte an einem Vorbereitungsdienst teil, so sind die Bestimmungen zu Ausbildung und Prüfung, die für Referendarinnen und Referendare…
Der Vorbereitungsdienst besteht nach § 15 Absatz 2 der Bundeslaufbahnverordnung aus einer fachtheoretischen und einer berufspraktischen Ausbildung.
die Rahmenregelungen für Auswahlverfahren für die Einstellung in einen Vorbereitungsdienst, insbesondere den Einsatz von Informationstechnologie und von…
In Rechtsverordnungen nach § 26 Absatz 2 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes ist für die einzelnen Laufbahnen und Vorbereitungsdienste jeweils Folgendes zu regeln:
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.