§ 3 SächsEntEGSächsisches Enteignungs- und Entschädigungsgesetz
Die Enteignung ist nur nach Maßgabe der §§ 86, 87 Abs. 1 und 2 sowie §§ 90 bis 92 des Baugesetzbuches ( BauGB) zulässig.
§ 33 SächsDSchGSächsisches Denkmalschutzgesetz
Ist Gegenstand der Enteignung ein Grundstück, ein Recht an einem Grundstück oder ein Recht, das zum Erwerb, zum Besitz oder zur Nutzung eines Grundstückes…
§ 86 Abs. 3 BauGBBaugesetzbuch
Die für die Entziehung oder Belastung des Eigentums an Grundstücken geltenden Vorschriften sind auf die Entziehung, Belastung oder Begründung der in Absatz 1…
§ 19 Abs. 3 DSchG SL 2018Saarländisches Denkmalschutzgesetz Vom 13. Juni 2018*
1Für die Enteignung von unbeweglichen Sachen oder damit verbundenen Rechten finden die §§ 93 bis 103 und 106 bis 122 des Baugesetzbuchs in der Fassung der…
§ 90 Abs. 3 BauGBBaugesetzbuch
Außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs eines Bebauungsplans und außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile können Grundstücke zur Entschädigung in Land…