§ 156 ZPO
Wiedereröffnung der Verhandlung
(1)
Das Gericht kann die Wiedereröffnung einer Verhandlung, die geschlossen war, anordnen.
(2)
Das Gericht hat die Wiedereröffnung insbesondere anzuordnen, wenn
1.
2.
3.
zwischen dem Schluss der mündlichen Verhandlung und dem Schluss der Beratung und Abstimmung (§§ 192 bis 197 des Gerichtsverfassungsgesetzes) ein Richter ausgeschieden ist.