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Die zuständige Stelle für den Ausbildungsberuf „Straßenwärter/Straßenwärterin“ regelt im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss dessen Geschäftsführung, insbesondere Einladungen, Protokollführung und Durchführung der Beschlüsse.
Zu den Sitzungen des Prüfungsausschusses sind alle ordentlichen Mitglieder rechtzeitig einzuladen. Kann ein Mitglied an einer Sitzung nicht teilnehmen, so ist dies unverzüglich der zuständigen Stelle mitzuteilen. Für ein verhindertes Mitglied ist dessen Stellvertreter oder Stellvertreterin einzuladen.
Die Sitzungsprotokolle sind von dem Protokollführer oder der Protokollführerin und vom vorsitzenden Mitglied schriftlich oder elektronisch zu unterzeichnen. § 23 Absatz 4 bleibt unberührt.
Zu den Sitzungen des Prüfungsausschusses sind alle ordentlichen Mitglieder rechtzeitig einzuladen. Kann ein Mitglied an einer Sitzung nicht teilnehmen, so ist…
Die Geschäftsführung des Prüfungsausschusses liegt bei der zuständigen Stelle. Einladungen, Vorbereitung, Durchführung, Nachbereitung, Protokollführung und…
Zu den Sitzungen des Prüfungsausschusses sind die ordentlichen Mitglieder rechtzeitig einzuladen. Stellvertretende Mitglieder werden in geeigneter Weise…
Zu den Sitzungen des Prüfungsausschusses sind die ordentlichen Mitglieder rechtzeitig einzuladen. Stellvertretende Mitglieder werden in geeigneter Weise…
Zu den Sitzungen des Prüfungsausschusses sind die ordentlichen Mitglieder rechtzeitig einzuladen. Stellvertretende Mitglieder sind in geeigneter Weise zu…
Zu den Sitzungen des Prüfungsausschusses sind die ordentlichen Mitglieder rechtzeitig einzuladen. Stellvertretende Mitglieder werden in geeigneter Weise…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben einer.
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