§ 19 BoSoGGesetz über die Sonderung unvermessener und überbauter Grundstücke nach der KarteRechtsmittelZitatstelle…und der Wert des Beschwerdegegenstandes 5.000 Euro übersteigt. Die Vorschriften der §§ 546, 547, 559, 561 der Zivilprozeßordnung finden entsprechende Anwendung.Gesetz über die Sonderung unvermessener und überbauter Grundstücke nach der Karte
§ 24 UErgGGesetz über die Ergänzung von Vorschriften des Umstellungsrechts und über die Ausstattung der Berliner Altbanken mit AusgleichsforderungenZitatstelle…Beschwerde kann nur auf eine Verletzung des Rechts gestützt werden. Die Vorschriften der §§ 546, 547, 559, 561 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend.Gesetz über die Ergänzung von Vorschriften des Umstellungsrechts und über die Ausstattung der Berliner Altbanken mit Ausgleichsforderungen
§ 26 EU-VSchDGGesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2017/2394 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004Beschwerdeberechtigte, Form und FristZitatstelle…gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2017/2394 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004
§ 30 IntFamRVGGesetz zur Aus- und Durchführung bestimmter Rechtsinstrumente auf dem Gebiet des internationalen FamilienrechtsVerfahren und Entscheidung über die RechtsbeschwerdeZitatstelle…Rechtsbeschwerde ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Entsprechend anzuwenden sind die §§ 546, 547, 560 und 577 der Zivilprozessordnung mit Ausnahme von Absatz 2 Satz 1 bis 3.Gesetz zur Aus- und Durchführung bestimmter Rechtsinstrumente auf dem Gebiet des internationalen Familienrechts
§ 33 RVGGesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und RechtsanwälteWertfestsetzung für die RechtsanwaltsgebührenZitatstelle…gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz…Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte
§ 4 JVEGGesetz über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und DrittenGerichtliche Festsetzung und BeschwerdeZitatstelle…gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz…Gesetz über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten
§ 46 AgrarOLkGGesetz zur Stärkung der Organisationen und Lieferketten im AgrarbereichRevisionsberechtigte, Form und FristZitatstelle…gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.Gesetz zur Stärkung der Organisationen und Lieferketten im Agrarbereich
§ 564 ZPOZivilprozessordnungKeine Begründung der Entscheidung bei Rügen von VerfahrensmängelnZitatstelle…Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend erachtet. Dies gilt nicht für Rügen nach § 547.Keine Begründung der Entscheidung bei Rügen von Verfahrensmängeln
§ 576 ZPOZivilprozessordnungGründe der RechtsbeschwerdeZitatstelleDie §§ 546, 547, 556 und 560 gelten entsprechend.Gründe der Rechtsbeschwerde