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Sieht eine Kooperationsvereinbarung die Vergabe öffentlicher Aufträge vor, so unterliegt die Vergabe dem Recht der Vertragspartei, das auf die Gebietskörperschaft oder die in den Artikeln 10 und 11 genannten Einrichtungen der Zusammenarbeit anwendbar ist, in deren Verantwortung die Vergabe erfolgt.
Beteiligen sich Gebietskörperschaften oder örtliche öffentliche Stellen der anderen Vertragsparteien unmittelbar oder mittelbar an der Finanzierung des öffentlichen Auftrags, so sind in der Kooperationsvereinbarung die Verpflichtungen jeder Gebietskörperschaft oder örtlichen öffentlichen Stelle aufzuführen, die sich für die Verfahren der Bekanntgabe, der öffentlichen Ausschreibung und der Auswahl der Bewerber unter Berücksichtigung der Art und der Kosten einer solchen Maßnahme ergeben.
Gebietskörperschaften und örtliche öffentliche Stellen treffen alle geeigneten Maßnahmen, um zu ermöglichen, dass jede von ihnen unbeschadet des auf diese öffentlichen Aufträge anwendbaren Rechts ihren nach innerstaatlichem Recht bestehenden Verpflichtungen nachkommen kann.