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Kooperationsvereinbarungen verpflichten nur die Gebietskörperschaften und örtlichen öffentlichen Stellen, zwischen denen sie geschlossen sind. Die Vertragsparteien haften in keiner Weise für die Folgen der vertraglichen Pflichten aus Kooperationsvereinbarungen, die von Gebietskörperschaften oder örtlichen öffentlichen Stellen geschlossen werden, oder für die Umsetzung dieser Kooperationsvereinbarungen.
Wird eine Kooperationsvereinbarung in einer der beteiligten Vertragsparteien in Übereinstimmung mit deren innerstaatlichem Recht für nichtig erklärt, so werden die anderen Vertragsparteien unverzüglich von der Nichtigkeitserklärung in Kenntnis gesetzt.