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In der Kooperationsvereinbarung kann insbesondere geregelt werden, dass eine Gebietskörperschaft oder örtliche öffentliche Stelle Aufgaben einer anderen Gebietskörperschaft oder örtlichen öffentlichen Stelle in deren Namen und nach deren Weisung unter Wahrung des innerstaatlichen Rechts der weisungsbefugten Stelle wahrnimmt.
Wird die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen von der Gebietskörperschaft oder örtlichen öffentlichen Stelle einer Vertragspartei einer Gebietskörperschaft oder örtlichen öffentlichen Stelle einer anderen Vertragspartei oder einer der in den Artikeln 10 und 11 genannten Einrichtungen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit überlassen oder übertragen, so finden hierauf die Vorschriften und Verfahren des innerstaatlichen Rechts jeder der Vertragsparteien Anwendung.