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Die Zuständigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 98 Absatz 1, Absatz 2 Nummer 1, 3 und 4, Absatz 3 Nummer 2, 4, 5, 6 und 7 des Aufenthaltsgesetzes und des § 10 Absatz 2 des Freizügigkeitsgesetzes/EU vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950, 1986), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2780) geändert worden ist und des § 86 des Asylgesetzes werden den unteren Ausländerbehörden übertragen. Abschnitt 5 Aufsicht und sonstige Zuständigkeiten
Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten wird bei Ordnungswidrigkeiten nach § 98 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes, wenn sie bei…
Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 144 bis 146, 147a Absatz 2, und 147c der Gewerbeordnung, nach § 8 des…
Zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten sind die Bezirksregierungen, soweit nicht in Anlage 2 andere Stellen für die Verfolgung und…
Zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten sind die Bezirksregierungen, soweit nicht in Anlage 2 andere Stellen für die Verfolgung und…
Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Tierschutzgesetz wird, soweit es sich um Zuwiderhandlungen gegen § 18 Absatz…
Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 25 Absatz 2 Nummer 1, 2, 4 und 5 des Paßgesetzes vom 19. April 1986 (BGBl. I S.…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.