Gesetze
Gesetz wird geladen …
Das für Ausländer- und Flüchtlingsangelegenheiten zuständige Ministerium ist oberste Aufsichtsbehörde.
Die Ausübung der Dienst- und Fachaufsicht über die Landesbehörden bestimmt sich nach dem Landesorganisationsgesetz vom 10. Juli 1962 (GV. NRW. S. 421) in der jeweils geltenden Fassung.
Die Aufsicht über die Zentralen Ausländerbehörden führt die Bezirksregierung, in deren Bezirk die jeweilige Zentrale Ausländerbehörde ihren Sitz hat. Die oberste Aufsichtsbehörde kann sich für einzelne Angelegenheiten oder Bereiche die unmittelbare Aufsicht vorbehalten.
Die Erforderlichkeit und Angemessenheit der Aufgabenerfüllung, die Organisationsstruktur sowie die personelle und sächliche Ausstattung der Zentralen Ausländerbehörden unterliegen einem regelmäßigen Controlling durch die Aufsichtsbehörden. Ergänzend finden die Vorschriften des Ordnungsbehördengesetzes Anwendung.
Die Aufsicht über die unteren Ausländerbehörden führt die Bezirksregierung.
Die Befugnisse der Aufsicht über die unteren Ausländerbehörden bestimmt sich nach den §§ 8 bis 10 des Ordnungsbehördengesetzes.
Im Zweifelsfall kann die gemeinsame nächsthöhere Aufsichtsbehörde aus Gründen der Zweckmäßigkeit eine zuständige Behörde bestimmen.
Die unteren Ausländerbehörden nehmen die Aufgaben der Ausländerbehörden nach dem Aufenthaltsrecht und dem Asylrecht wahr, sofern keine besonderen…
die Ordnungsbehörden der Großen kreisangehörigen Städte und der kreisfreien Städte, im Übrigen die Kreisordnungsbehörden als untere Ausländerbehörden.
Die oberste Ausländerbehörde wird ermächtigt, Verwaltungsvorschriften zu dieser Rechtsverordnung zu erlassen.
Die oberste Ausländerbehörde ist zuständig für Vereinbarungen mit dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nach § 5 Absatz 5 Satz 1 des Asylgesetzes. Sie…
Die Zentralen Ausländerbehörden sind örtlich für den Regierungsbezirk zuständig, in dem sie gelegen sind.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.