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Zuständige Behörden im Sinne des § 78 Absatz 7 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes zur Änderung der im elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium eines Dokumentes nach § 78 des Aufenthaltsgesetzes gespeicherten Anschrift und der auf das Dokument aufzubringenden Anschrift sind neben den Ausländerbehörden die örtlichen Ordnungsbehörden der kreisangehörigen Gemeinden, soweit sich die Gemeinden durch schriftliche Vereinbarung mit dem Kreis verpflichten, diese Aufgabe zu erfüllen. In der Vereinbarung sind insbesondere die Dauer der Aufgabenwahrnehmung und das Inkrafttreten zu regeln sowie Vorgaben darüber zu treffen, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Form die Vereinbarung von einem der Beteiligten gekündigt werden kann. Eine Vereinbarung ist der zuständigen Bezirksregierung anzuzeigen und in den amtlichen Veröffentlichungsblättern der Beteiligten bekannt zu machen. Die Bekanntmachung darf frühestens einen Monat nach der Anzeige bei der Bezirksregierung erfolgen. Abschnitt 6 Schlussvorschriften
Öffentliche Stellen dürfen die im elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium eines Dokuments nach Absatz 1 gespeicherten Daten mit Ausnahme der…
die Änderung von Daten des Personalausweises wie den Namen oder die Anschrift, einschließlich des Verfahrens der Änderung der Anschrift auf dem elektronischen…
Antrag und Übermittlung der Nachweise nach den Absätzen 1, 2 und 4 erfolgen über das auf der Internetseite der zuständigen Behörde zur Verfügung gestellte…
Die Gemeinden werden aufgrund § 78 Absatz 7 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes ermächtigt, die im elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium gespeicherte…
Die zuständigen Behörden nutzen die gespeicherten Daten ausschließlich für ihre Aufgaben nach dem Wohn- und Teilhabegesetz sowie für die örtliche Planung gemäß…
Die zuständige Behörde ist berechtigt, die vom Betreiber einer ortsfesten Funkanlage, die privaten oder gewerblichen Zwecken dient oder im Rahmen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.