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Die oberste Ausländerbehörde wird ermächtigt, Verwaltungsvorschriften zu dieser Rechtsverordnung zu erlassen.
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
die Bezirksregierungen als obere Ausländerbehörden,
Die oberste Ausländerbehörde ist zuständig für Vereinbarungen mit dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nach § 5 Absatz 5 Satz 1 des Asylgesetzes. Sie…
Die Befugnisse der Aufsicht über die unteren Ausländerbehörden bestimmt sich nach den §§ 8 bis 10 des Ordnungsbehördengesetzes.
Die oberste Naturschutzbehörde wird ermächtigt, die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften, insbesondere über die Einzelheiten…
Sonstige Verwaltungsvorschriften zum Verfahren erlässt das für Ausländerangelegenheiten zuständige Ministerium nach Anhörung der Härtefallkommission.
Für unaufschiebbare Maßnahmen und Entscheidungen ist jede Ausländerbehörde zuständig, in deren Bezirk sich die Notwendigkeit der Anordnung ergibt.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.