§ 4 ZustÜblG
(1)
(2)
Die Entscheidung über die weitere Beschwerde und die Revision kann ohne mündliche Verhandlung ergehen, sofern nicht eine der Parteien die mündliche Verhandlung beantragt.
(3)
Ein Anwaltszwang besteht nicht.
(4)
Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Versäumnisverfahren und die Ablehnung der Annahme der Revision sind nicht anzuwenden.