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Für die Durchführung der systematischen Vor-Ort-Kontrollen und der Verwaltungskontrollen nach den §§ 23 bis 27 der GAP-Konditionalitäten-Verordnung ist zuständige Kontrollbehörde a) im Sinn des § 23 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 der GAP-Konditionalitäten-Verordnung die Kreisordnungsbehörde als Fachrechtsbehörde für die Grundanforderungen an die Betriebsführung (GAB) 5 und 6 sowie 9 bis 11, b) im Sinn des § 23 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 der GAP-Konditionalitäten-Verordnung die Direktorin oder der Direktor der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragte oder als Landesbeauftragter als Fachrechtsbehörde für die GAB 1 und 2, insoweit in Verbindung mit der Düngeverordnung vom 26. Mai 2017 (BGBl. I S. 1305) in der jeweils geltenden Fassung, sowie für die GAB 7 und 8, c) im Sinn des § 23 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3der GAP-Konditionalitäten-Verordnung die Direktorin oder der Direktor der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragte oder als Landesbeauftragter als sonstige Behörde für die GAB 1, insoweit in Verbindung mit Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe e der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung, sowie für die GAB 2, insoweit in Verbindung mit der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen vom 18. April 2017 (BGBl. I S. 905) in der jeweils geltenden Fassung, sowie d) im Sinn des § 23 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 der GAP-Konditionalitäten-Verordnung die EU-Zahlstelle für die GAB 3 und 4 sowie für die Standards für die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ) 1 bis 9.
Für die Durchführung der anlassbezogenen Vor-Ort-Kontrollen nach den §§ 23 und 28 der GAP-Konditionalitäten-Verordnung ist zuständige Kontrollbehörde a) für die GAB 1 und GAB 2 in Verbindung mit der Düngeverordnung sowie die GAB 7 und 8 die Direktorin oder der Direktor der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragte oder als Landesbeauftragter als Fachrechtsbehörde, b) für die GAB 1 insoweit in Verbindung mit Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe e der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung, die GAB 2 in Verbindung mit der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, GAB 3 bis 6 sowie GAB 9 bis 11 die Kreisordnungsbehörden als Fachrechtsbehörden sowie c) für die GLÖZ 1 bis 9 die EU-Zahlstelle. Die Zuständigkeit der Fachrechtsbehörden für den Vollzug und die Überwachung des Fachrechts bleibt hiervon unberührt.
Für die Auswahl der Stichprobe nach § 18 Absatz 2 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes ist zuständige Behörde die EU-Zahlstelle.
Die Länder bestimmen für jede GAB und jeden GLÖZ-Standard die jeweils zuständige Kontrollbehörde. Als Kontrollbehörden können bestimmt werden: Bei Kontrollen…
Das für Landwirtschaft zuständige Ministerium ist zuständige Behörde a) nach Artikel 1 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/128 der Kommission vom 21.…
zuständige Behörde für Vor-Ort-Kontrollen gemäß Artikel 10 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2017/39 der Kommission vom 3. November 2016 mit…
im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a bis f der Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen vom 15. März 2017 (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1; L 137…
Das Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz ist als Fachüberwachungsbehörde im Sinne des § 3 Absatz 3 GAP-Konditionalitäten-Gesetz…
Zuständige Verwaltungsbehörden nach § 21 Absatz 2a, § 24 Abs. 2 und § 25 Personenstandsgesetz sind die in § 2 Nr. 1 bezeichneten unteren Aufsichtsbehörden.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.