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Die Behörde, die die jeweilige Fördermaßnahme gemäß § 18 bewilligt, ist zuständig für die Durchführung der Verwaltungs-, Vor-Ort- und Ex-post-Kontrollen sowie der Sanktionen nach Maßgabe der für die jeweilige Fördermaßnahme geltenden Rechtsvorschriften.
Abweichend von Absatz 1 ist die Landwirtschaftskammer für das Saarland zuständig für die Kontrollen bei Maßnahmen zur Förderung biologischer und biotechnischer Maßnahmen des Pflanzenschutzes in Dauerkulturen.
Das Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz ist als Fachüberwachungsbehörde im Sinne des § 3 Absatz 3 GAP-Konditionalitäten-Gesetz zuständige Behörde für die Überwachung der Einhaltung der in § 3 Absatz 1 GAP-Konditionalitäten-Gesetz bezeichneten Verpflichtungen sowie als Fachüberwachungsbehörde im Sinne des Agrarzahlungen-Verpflichtungengesetzes zuständig für die Kontrolle der Einhaltung der anderweitigen Verpflichtungen gemäß Artikel 96 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 i. V. m. der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014.
Das Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz ist zuständige Kontrollbehörde gemäß GAP-Konditionalitäten-Gesetz sowie § 29 Absatz 2 GAP-Konditionalitäten-Verordnung.
Das Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz ist zuständig für die Einrichtung und Betreuung der elektronischen Datenbank einschließlich der Systeme zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen sowie zur Identifizierung und Registrierung von Zahlungsansprüchen gemäß Artikel 67 bis 71 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 sowie zuständig für das Errichten und Betreiben des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems gemäß Artikel 65 bis 72 der Verordnung (EU) 2021/2116.