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Die Leitungen der in § 2 bezeichneten Gerichte, Behörden und Einrichtungen sind dienstvorgesetzte Stellen der Richterinnen und Richter sowie der Beamtinnen und Beamten ihres Geschäftsbereichs für
Entscheidungen auf dem Gebiet des Nebentätigkeitsrechts (§ 41 Beamtenstatusgesetz, §§ 48 bis 58 Landesbeamtengesetz, §§ 40, 42 Deutsches Richtergesetz),
die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen des Landes gegen Richterinnen und Richter sowie Beamtinnen und Beamte nach §§ 48 Beamtenstatusgesetz, § 80 des Landesbeamtengesetzes sowie Entscheidungen nach § 82a des Landesbeamtengesetzes,
die Gewährung von Unterstützungen und Gehaltsvorschüssen,
Entscheidungen nach den §§ 7 bis 10 Landesrichter- und Staatsanwältegesetz, §§ 63 bis 70 des Landesbeamtengesetzes sowie nach Teil 2 und 3 der Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW,
Entscheidungen nach den §§ 2 Absatz 1 und 2, 12 Satz 1 des Bundesumzugskostengesetzes/Landesumzugskostengesetzes sowie über die Festsetzung der Umzugskostenvergütung, ferner für die Gewährung von Auslagenersatz nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 des Landesumzugskostengesetzes,
Entscheidungen über die Bewilligung von Trennungsentschädigung,
die Gewährung von Sonderurlaub nach Teil 6 der Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW, sofern die Dauer des Urlaubs einen Monat überschreitet,
Entscheidungen über die Gewährung von Pflegezeit gemäß § 16 Absatz 1 Nummer 2 Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW,
Entscheidungen über die finanzielle Abgeltung von Mindesturlaub gemäß § 19a Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW,
die weitere dienstliche Beurteilung (Überbeurteilung) im Rahmen des § 92 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes,
die Festsetzung des Allgemeinen Dienstalters der Richterinnen und Richter (§ 20 Deutsches Richtergesetz),
Entscheidungen über die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen.
Abweichend von Absatz 1 sind dienstvorgesetzte Stellen der Richterinnen und Richter sowie der Beamtinnen und Beamten ihres Geschäftsbereichs
im Falle des Absatzes 1 Nr. 6,
soweit es sich nicht um Trennungsentschädigung nach Zusage der Umzugskostenvergütung (§ 2 Trennungsentschädigungsverordnung) handelt, die Präsidentinnen und Präsidenten der Land- und der Amtsgerichte, die Präsidentinnen und Präsidenten der Verwaltungsgerichte, die Präsidentinnen und Präsidenten der Sozialgerichte und die Leitenden Oberstaatsanwältinnen und Leitende Oberstaatsanwälte,
im Falle des Absatzes 1 Nr. 10
auch die Präsidentin oder der Präsident des übergeordneten Landgerichts für die Beamtinnen und Beamten, die bei einem nicht mit einer Präsidentin oder einem Präsidenten besetzten Amtsgericht beschäftigt sind.
Die Präsidentinnen oder die Präsidenten der Oberlandesgerichte entscheiden auch über die Anträge der Beihilfeberechtigten bei den anderen Gerichten, Justizbehörden und -einrichtungen, die ihren Sitz im Bezirk des Oberlandesgerichts haben.
Entscheidungen nach den §§ 8 bis 12 Beamtenstatusgesetz und §§ 14 bis 17 des Landesbeamtengesetzes, §§ 21 bis 32 Beamtenstatusgesetz und §§ 27 bis 41…
Für Entscheidungen nach § 37 Beamtenstatusgesetz sowie für die Geltendmachung von Schadensersatz- und Rückgriffsansprüchen des Landes (§ 48 Beamtenstatusgesetz,…
Für Beamtinnen und Beamte des Landes kann die oberste Dienstbehörde für Entscheidungen nach Absatz 4 durch Rechtsverordnung eine andere dienstvorgesetzte Stelle…
Absatz 1 gilt nicht, soweit nach Gesetz oder Verordnung eine andere Stelle zuständig ist oder nachfolgend etwas anderes bestimmt ist.
Abweichend von Absatz 1 entscheidet
Für Entscheidungen nach den Vorschriften der Beihilfenverordnung ist dienstvorgesetzte Stelle
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben einer.
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