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Für die
Versetzung,
Abordnung,
die Erklärung des Einverständnisses zu einer Versetzung oder Abordnung in den Landesdienst (§§ 14, 15 Beamtenstatusgesetz, §§ 24, 25 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642) in der jeweils geltenden Fassung, § 2 Absatz 2 des Landesrichter- und Staatsanwältegesetzes vom 8. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 812) in der jeweils geltenden Fassung)
sind dienstvorgesetzte Stellen die in § 2 bezeichneten Leitungen der Gerichte, Behörden und Einrichtungen, soweit die Entscheidung die in § 3 genannten Personen betrifft. Die in § 2 bezeichneten Leitungen der Gerichte, Behörden und Einrichtungen entscheiden ferner über die Abordnung von nicht in § 3 genannten Richterinnen und Richtern auf Lebenszeit oder auf Zeit (§ 37 DRiG) und Beamtinnen und Beamten an die Gerichte oder Behörden ihres Geschäftsbereichs.
Abweichend von Absatz 1 entscheidet
über die Versetzung und Abordnung von Richterinnen und Richtern oder Beamtinnen und Beamten der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt,
- an den Landtag, - den Verfassungsgerichtshof, - eine oberste Landesbehörde des Landes Nordrhein-Westfalen, - zu einem anderen Dienstherrn das das für Justiz zuständige Ministerium,
über die Versetzung und Abordnung von Beamtinnen und Beamten der Laufbahngruppe 1 und der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, an das Ministerium der Justiz das Ministerium der Justiz,
über die Abordnung von Beamtinnen und Beamten innerhalb des Landgerichtsbezirks bis zur Dauer von 3 Monaten
die Präsidentin oder der Präsident des Landgerichts.
In anderen als den in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Fällen wird die Versetzung oder Abordnung von dem für Justiz zuständigen Ministerium verfügt oder das Einverständnis zu einer Versetzung oder Abordnung in den Landesdienst von diesem erklärt.
Die Zuweisung einer Tätigkeit nach den §§ 20 BeamtStG, 71 DRiG verfügt das für Justiz zuständige Ministerium.
Dem für Justiz zuständigen Ministerium bleiben ferner vorbehalten
die Entsendung von Richterinnen und Richtern sowie Beamtinnen und Beamten zu zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Organisationen (§ 31 Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW).
Die Versetzung oder Abordnung von Beamtinnen und Beamten an eine Bundes- oder oberste Landesbehörde nimmt das Ministerium vor. Das gilt auch für die Zuweisung…
Die Versetzung oder Abordnung von Beamtinnen und Beamten an eine Bundes- oder oberste Landesbehörde nimmt das Ministerium vor. Das gilt auch für die Zuweisung…
die Versetzung zu einem anderen Dienstherrn gemäß § 15 Absatz 1 des Beamtenstatusgesetzes und § 25 Absatz 3 des Landesbeamtengesetzes und die Erklärung des…
Für die Erklärung des Einverständnisses zu einer Abordnung oder Versetzung in den Landesdienst und die Abordnung oder Versetzung zu einem anderen Dienstherrn…
Versetzung oder Abordnung zu einer Dienststelle außerhalb des Landesdienstes gemäß §§ 24 und 25 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310,…
Entscheidungen nach den §§ 7 bis 10 Landesrichter- und Staatsanwältegesetz, §§ 63 bis 70 des Landesbeamtengesetzes sowie nach Teil 2 und 3 der Freistellungs-…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.