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Der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen,
den Präsidentinnen oder den Präsidenten der Oberlandesgerichte,
der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen,
den Präsidentinnen oder den Präsidenten der Finanzgerichte,
den Präsidentinnen oder den Präsidenten der Landesarbeitsgerichte,
den Generalstaatsanwältinnen oder den Generalstaatsanwälten,
der Direktorin oder dem Direktor der Fachhochschule für Rechtspflege Nordrhein-Westfalen,
der Leiterin oder dem Leiter des Ausbildungszentrums der Justiz Nordrhein-Westfalen und
der Leiterin oder dem Leiter der Justizakademie des Landes Nordrhein-Westfalen - Gustav-Heinemann-Haus -
werden die in den §§ 3 bis 6 bestimmten Befugnisse jeweils für ihren Geschäftsbereich übertragen.
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
als Präsidentin oder Präsident des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen,
werden übertragen auf - die Präsidentinnen und Präsidenten der oberen Landesgerichte, - die Präsidentin oder den Präsidenten des Landesjustizprüfungsamtes, -…
die Präsidentin oder den Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen für die Richterinnen und Richter und Beamtinnen und Beamten…
Über Anträge nach § 4 Absatz 1, 3 und 4 und § 5 entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts.
auch die Präsidentin oder der Präsident des übergeordneten Landgerichts für die Beamtinnen und Beamten, die bei einem nicht mit einer Präsidentin oder einem…
die Präsidentin oder der Präsident des Landesarchivs Nordrhein-Westfalen.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.