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Die Ernennung, Entlassung, Versetzung in den Ruhestand und das Hinausschieben des Ruhestandeintritts für die Beamtinnen und Beamten ab der Besoldungsgruppe A 16 werden vom Ministerium wahrgenommen.
Die Ausschreibung und Besetzung der Funktion
der Leitung und Abteilungsleitung beim Landesamt für Gesundheit und Arbeitsschutz Nordrhein-Westfalen,
der Leitung, Abteilungs- und Fachgruppenleitung bei der Zentralstelle der Länder für Gesundheitsschutz bei Arzneimitteln und Medizinprodukten und
der Leitung und Dezernatsleitung bei der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht
werden vom Ministerium durchgeführt.
Die Ausschreibung und Besetzung der Funktion einer Hauptdezernentin oder eines Hauptdezernenten bei einer Bezirksregierung bedürfen der Zustimmung des Ministeriums, das am Auswahlverfahren zu beteiligen ist.
Personalauswahlverfahren im Zusammenhang mit der beabsichtigten Einstellung von Referendarinnen und Referendaren der Arbeitsschutzverwaltung werden vom Ministerium durchgeführt. Dies gilt auch für die abschließende Entscheidung über die Einstellung.
von Beamtinnen und Beamten bedürfen der Zustimmung des Ministeriums.
Soweit die Zuständigkeit für die in den Absätzen 1 und 2 genannten beamtenrechtlichen Entscheidungen nicht der Landesregierung vorbehalten ist und nicht nach…
für die Leiterinnen und Leiter der in Absatz 1 genannten Behörden und Einrichtungen, sofern sie einer der dort aufgeführten Besoldungsgruppen angehören.
Dem Ministerium vorbehalten ist die Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber für die Einstellung
die Beamtinnen und Beamten des Geschäftsbereichs des Ministeriums bei den Bezirksregierungen die jeweilige Bezirksregierung.
Dem Ministerium vorbehalten ist
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.