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Zuständige Behörden nach § 5 Absatz 1 Satz 1, § 9 und § 11 des Namensänderungsgesetzes sind die kreisfreien Städte, Kreise und die Städteregion Aachen.
Zuständige Behörde nach § 8 des Namensänderungsgesetzes ist die Bezirksregierung.
Zuständige Behörde nach Artikel I § 2 Abs. 1 und 2 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen ist die…
Zuständige Behörden für Angelegenheiten nach Teil 2 Kapitel 1 bis 3 dieser Verordnung sind die Kreise und kreisfreien Städte.
Die Kreise und kreisfreien Städte sind die zuständigen Behörden für die Durchführung dieser Verordnung, soweit sich aus Absatz 2 nichts anderes ergibt.
Zuständige Behörde im Sinne des § 76 Absatz 2 Satz 6 und Absatz 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch und dieser Verordnung ist die Bezirksregierung Köln.
Zuständige Behörden im Sinne des § 39 Absatz 2 IfSG sind die Kreise und kreisfreien Städte.
die Bezirksregierungen,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.