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Zuständige Behörde nach Artikel I § 2 Abs. 1 und 2 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen ist die Kreisordnungsbehörde.
Zuständige Behörde nach § 8 des Namensänderungsgesetzes ist die Bezirksregierung.
Die Kreisordnungsbehörde ist zuständige Behörde
Zuständige Behörden für Angelegenheiten nach Teil 2 Kapitel 1 bis 3 dieser Verordnung sind die Kreise und kreisfreien Städte.
Die Kreisordnungsbehörde ist zuständige Behörde
Die Kreisordnungsbehörde ist zuständige Behörde
Zuständige Behörden nach § 68 Absatz 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vom 26. April 2012 (BGBl. I S. 679) in der jeweils geltenden Fassung sind die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.